Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im APS

Beginn der letzten Registrierungsphase von begünstigten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und anwendbare Präferenznachweise bei der Einfuhr aus den begünstigten Ländern.

 

Seit dem 1. Januar 2019 haben die noch ausstehenden begünstigten Länder mit der Registrierung im System des registrierten Ausführers im APS begonnen. Die vollständige Einführung des REX-Systems soll bis 30. Juni 2020 abgeschlossen sein. Bis dahin gibt es allerdings je nach Registrierungsfortschritt des betreffenden Landes ein deutlich abweichendes Spektrum an zulässigen Präferenznachweisen bis hin zur temporären Nichtgewährung von Präferenzen bei Einfuhren aus bestimmten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der „REX-Status“ eines begünstigten Landes in einem der folgenden Stadien befinden kann:

  • Vollständige (effektive) Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet;
  • Effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet (in diesem Fall ist eine Präferenzgewährung derzeit nicht möglich).

Zu welcher Kategorie ein begünstigtes Land jeweils gehört, kann anhand einer Tabelle auf der nachfolgenden Internetseite der Europäischen Kommission über die Angaben „Effective application date of the REX system“ (Zeitpunkt der effektiven Anwendung des REX-Systems) und „End of the transition period“ (Ende des Übergangszeitraum) ermittelt werden. Diese Tabelle wird fortlaufend durch die Europäische Kommission aktualisiert.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Hinsichtlich der zulässigen Präferenznachweise ist dabei immer entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Ausfertigung des Präferenznachweises die Ausstellung bzw. Ausfertigung zulässig war.

Die für eine Präferenzgewährung zulässigen Nachweise für den präferenziellen Ursprung in einem begünstigten Entwicklungsland sind gegliedert nach dem REX-Status eines Landes in einer Tabelle auf der nachfolgenden Informationsseite angegeben.

 

Quelle:Zoll de.

Verbrauchsteuerrechtliche Folgen des Brexit

Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse und Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR).

Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Austrittsdatum nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.

Nach Umsetzung des Brexit darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach GBR nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen. Eine Aktualisierung des Status der Beförderung bei der Weiterverfolgung in EMCS wird nicht mehr möglich sein, das heißt, dass die manuelle Erledigung eines EMCS-Vorgangs nur in der nationalen Verbrauchsteueranwendung des betroffenen Mitgliedstaats und nicht im gemeinsamen Bereich von EMCS sichtbar sein wird.

EMCS-Beförderungsvorgänge aus GBR sind durch die deutschen Empfänger auch nach dem Austrittsdatum ordnungsgemäß mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung zu beenden, sofern die Ware bis zum Austrittsdatum bereits beim Empfänger eingegangen ist.

EMCS-Beförderungsvorgänge nach GBR können durch die britischen Empfänger nach dem Austrittsdatum nicht länger mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung beendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Erledigung der Beförderungsvorgänge unter Anerkennung von Ersatznachweisen manuell. Dies geht mit einem hohen Aufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung einher.

Es wird daher dringend empfohlen, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland GBR für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.

 

Quelle: Zoll.de

Eurasische Wirtschaftsunion verlängert Antidumpingmaßnahme bezüglich Glasfasern

Die Eurasische Wirtschaftsunion verlängert eine Antidumpinguntersuchung bezüglich der Einfuhren von Glasfasern für optische Kommunikationskabel mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika mit der Zolltarifnummer 9001 10 900 1, die in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt werden.

Den Beschluss können Sie hier einsehen:

https://docs.eaeunion.org/docs/en-us/01421301/oa_25032019

Türkei – Importverordnung 2019

Die Importverordnung für das Jahr 2019 wurde am 29.12.2018 im türkischen Amtsblatt veröffentlicht.

Die Verordnung enthält Vorschriften über die Einfuhr von Waffen und Sprengstoffen, radioaktiven Stoffen, Süßstoffen, kartografischem Material, Waren aus Entwicklungsländern, Land- und Luftfahrzeugen, gebrauchten oder erneuerten Waren, Druckpapier für Banknoten, Dual-Use-Gütern, Waren für den Arbeitsschutz, ozonschädigenden Stoffen, Textilien und Lederwaren, Düngemitteln und bestimmten chemischen Erzeugnissen, die für die Herstellung von chemischen Waffen geeignet sind. Die Verordnung enthält am Schluss noch Verfahrensregeln zur Beantragung von Zollaussetzungen.

Quelle: Türkischen Amtsblatt

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2019 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

thumbnail of Merkblatt zu Zollanmeldungen 2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Export-App

Exportinfos als kostenlose App

Um ihre auslandsaktiven Mitgliedsbetriebe noch besser unterstützen zu können, bietet die Industrie- und Handelskammer Essen eine kostenlose Export-App an.

Die Anwendung bietet Fach- und Führungskräften aus dem Bereich Export und Außenhandel mobil verfügbares Wissen für die Praxis.

Basis der neuen Export-App bildet das Exportlexikon. Hier werden Begriffe und Abkürzungen im Außenhandel kurz und kompakt erläutert. Zudem findet man einen aktuellen Überblick zu Export- und Importzahlen und anderen Statistiken, Berichten, Auswertungen und relevanten Neuigkeiten, wie zum Beispiel den Ergebnissen der IHK-Umfrage „Going International“. Eine weitere praktische Funktion ist der Zugriff auf wichtige Veranstaltungsdatenbanken, Seminare und nützliche Links für den täglichen Gebrauch im Außenhandel.

Die Export-App gibt es kostenlos im Google Play Store, im App Store von Apple sowie als mobile Web-Version unter www.export-app.de

Quelle: IHK Essen

US-Quellensteuer: Formular W-8BEN und W-8BEN-(E)

US-amerikanische Unternehmen verlangen immer wieder von ihren deutschen Geschäftspartnern, ein so genanntes W8BEN-(E)-Formular auszufüllen.

Die gesetzliche Grundlage des Formulars ist der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Sinn und Zweck des Formulars (in der korrekten Bezeichnung Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United States Tax Withholding and Reporting (Entities)) ist es, den Steuerstatus ausländischer Empfänger bestimmter Zahlungen nachzuweisen.

Eine Besteuerung in den USA kommt dann in Betracht, wenn die ausländische Person ein Einkommen aus Quellen wie Zinsen, Dividenden und Mieten, Erlöse aus der Veräußerung von Akteien und ähnliche feste, wiederkehrende Einkünfte und Gewinne bezieht. Weiterlesen