Terrorismusbekämpfung – 286. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/855 der Kommission vom 8. Juni 2018 zur 286. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 146 vom 11. Juni 2018, S. 3.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 13.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Das BAFA hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27 aufgrund fortbestehenden Abstimmungsbedarfs zunächst nur bis zum 30.09.2018 verlängert.

Weitergehende Verlängerungen bis zum 31.03.2019 sind jedoch beabsichtigt und werden nach Abschluss der Abstimmungen zu etwaigen inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/833 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L. 140 vom 6. Juni 2018, S. 87.

Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird infolge einer Überprüfung aktualisiert. Anhang II des Beschlusses 2014/413/GASP wird entsprechend geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L. 140 vom 6. Juni 2018, S. 3.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird entsprechend aktualisiert.

 

Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/833 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen; ABl. C 193 vom 6. Juni 2018, S. 6;

sowie

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen; ABl. C 193 vom 6. Juni 2018, S. 7.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen Iran 08.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen 06.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 05.06.2018

 

 

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der bestehenden Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 131 vom 29. Mai 2018, S. 16.

Die Sanktionen werden um ein weiteres Jahr, bis zum 1. Juni 2019, verlängert.

Zudem wird Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP mit Wirkung zum 30. Mai 2018 aktualisiert. Dieser Anhang enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 131 vom 29. Mai 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012, der die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen enthält, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird entsprechend auf den neuesten Stand gebracht.

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 183 vom 29. Mai 2018, S. 2; sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen; ABl. C 183 vom 29. Mai 2018, S. 3.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 30.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Verordnung (EU) 2018/647 und Beschluss (GASP) 2018/655 (Myanmar (Birma))

Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar (Birma) hat der Rat der Europäischen Union weitere Sanktionsmaßnahmen angeordnet.

Mit Verordnung (EU) Nr. 401/2013 hatte der Rat der Europäischen Union mit Wirkung zum 3. Mai 2013 die bis dahin geltenden Sanktionsmaßnahmen gegen Birma/Myanmar weitestgehend aufgehoben. Die bislang grundlegende Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vollständig ersetzt.

Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar (Birma) hat der Rat der Europäischen Union mit Verordnung (EU) 2018/647 weitere Sanktionsmaßnahmen angeordnet. Diese beziehen sich auf die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie auf die Ausfuhr bestimmter Software des Anhangs III. Daneben wurden Finanzsanktionen gegen Personen angeordnet, die den Streitkräften Myanmars angehören und für die Behinderung der raschen und ungehinderten Beförderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind.

Link: VERORDNUNG (EU) 2018/647 DES RATES vom 26. April 2018

Link: BESCHLUSS (GASP) 2018/655 DES RATES vom 26. April 2018

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 

Terrorismusbekämpfung – 282. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/733 der Kommission vom 17. Mai 2018 zur 284. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 123 vom 18. Mai 2018, S. 89.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 19. Mai 2018 aktualisiert. Die Einträge zu vier benannten Personen werden geändert.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen 23.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2017/1509

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea steht zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 18.05.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Beschluss (GASP) 2018/706 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 118I vom 14. Mai 2018, S. 3.

Die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert: Fünf Personen werden auf diese Liste aufgenommen. Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird entsprechend geändert.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 118I vom 14. Mai 2018, S. 1.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird entsprechend geändert und die Liste um fünf Personen ergänzt.

 

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/706 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 167 vom 14. Mai 2018, S. 3;

sowie

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 167 vom 14. Mai 2018, S. 4.

thumbnail of Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine 17.05.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018