Aktuelle Information zur Ausgestaltung des Embargos gegen Belarus (Weißrussland) zu Wartungsarbeiten an Flugzeugen

Angesichts der aktuellen Entwicklungen und der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk ist mit einer Ausweitung der Sanktionen gegen Belarus zu rechnen.

Sobald etwaige Änderungen der Sanktionen bekannt sind, werden diese unverzüglich auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die unmittelbare und mittelbare Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Art. 1b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verboten ist. Dies schließt auch Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an belarussischen Flugzeugen ein, soweit diese aufgrund ihrer Ausstattung als Rüstungsgut anzusehen sind.

Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erbringung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen gegenüber der belarussischen Fluggesellschaft Belavia seitens der Straf- und Ermittlungsbehörden als verbotene mittelbare Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 bewertet würde.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Geplante Veröffentlichung der neuen EU-Dual-Use-Verordnung

Nach heutiger Mitteilung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union wird die neue EUDual-Use-Verordnung voraussichtlich am 11. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Die Verordnung wird 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

In Vorbereitung auf das Inkrafttreten der EUDual-Use-Verordnung wird das BAFA in Kürze spezifisches Informationsmaterial (u. a. ein Merkblatt) veröffentlichen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Antisubvention – Flacherzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Das Verfahren wird eingestellt

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/844 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei; ABl. L 186 vom 27. Mai 2021, S. 26.

Die Europäische Kommission hatte das Verfahren im Juni 2020 eingeleitet.

Gegenstand der Untersuchung waren Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

Die Waren werden derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 90, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, 7226 91 91 und 7226 91 99.

Dieses Verfahren wird eingestellt

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.