Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/66 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Amtsblatt der Europäischen Union L 9/1 vom 11.1.2023 

Die Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile unterteilt: Teil I Abschnitt A und B sowie Teil II.

thumbnail of Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck 11.01.2023

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 31 und Nr. 32

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 wurde bis zum 31. März 2024 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 wurde mit Bekanntmachung vom 14. Dezember 2022 bis zum 31. März 2024 verlängert.

Daneben wurde in Anlehnung an die Änderungen des Artikels 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/1269 klargestellt, dass der Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigung auch die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die Fortführung hierauf beruhender Verträge umfasst, die in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2014/24/EU sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 27.12.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

EU/Mali – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2022/2440 des Rates, ABl. L 319 vom 13. Dezember 2022, S. 68.

Die EU verlängert die bestehenden Sanktionen gegenüber Mali um ein weiteres Jahr bis zum 14. Dezember 2023.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ukrainekrieg

Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.