Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Außenwirtschaft
Terrorismusbekämpfung – Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002
Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/249 der Kommission vom 3. Februar 2023 zur 333. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 34I vom 6. Februar 2023, 1.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird regelmäßig aktualisiert. Mit der aktuellen Änderung der Durchführungsverordnung wird eine Person in die Liste aufgenommen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Schweiz übernimmt EU-Sanktionen gegenüber Russland
Die Schweiz setzt auch das neunte Sanktionspaket der EU um. Die restriktiven Maßnahmen umfassen Güter- sowie Finanzsanktionen.
Der Schweizer Bundesrat hat die Sanktionen gegenüber Russland aktualisiert und übernimmt damit das neunte Sanktionspaket der EU vom 16. Dezember 2022 . Die Schweizer Maßnahmen sind am 25. Januar 2023 in Kraft getreten.
Die aktuelle Ausweitung umfasst neue Kontrollen und Ausfuhrbeschränkungen diverser Waren, darunter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors oder Güter, die zur Stärkung der russischen Industrie beitragen. Zudem wird das Exportverbot von Gütern für die Luft- und Raumfahrtindustrie auf Triebwerke für Flugzeuge und Drohnen ausgeweitet.
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Quelle: Fedlex Die Publikationsplattform des Bundesrechts Suchen
Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somali
Restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
EU/Tunesien – Restriktive Maßnahmen
Verlängerung der Sanktionen.
Beschluss (GASP) 2023/159 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 22 vom 24. Januar 2023, S. 18.
Die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien werden bis zum 31. Januar 2024 verlängert.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023






