Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Dokumenttyp: Vorschriften | 10.11.2025 | AWR Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

ATLAS – Einfuhr: Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO; Ergänzung der ATLAS-Info 0864/2025

Die ATLAS-Info 0864/2025 vom 27.10.2025 wird um folgenden Inhalt ergänzt:
Mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) u. a. dahingehend geändert, dass der Artikel 2a (neu) eingefügt wurde. Danach sind Einführer, einschließlich Einführer mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, von den Verpflichtungen der CBAM-VO (u. a. Zulassung als CBAM-Anmelder) befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden ‚massenbasierter Schwellenwert‘) festgelegten massenbasierten Schwellenwert von 50 to nicht überschreitet. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin. Nach hiesiger Kenntnis plant die Kommission hierfür eine entsprechende sog. TARIC-Unterlagencodierung. Die zutreffende TARIC-Unterlagencodierung ist in der Zollanmeldung in das Feld 12 03 000 000 bzw. 12 04 000 000 einzutragen.

Wird dieser Schwellenwert in dem betreffenden Kalenderjahr überschritten, so unterliegt der Einführer für alle Waren die im Kalenderjahr eingeführt wurden allen Verpflichtungen aus der CBAM-VO. Dies bedeutet u. a., dass mit Überschreiten des Schwellenwerts von 50 to die Einfuhr (= Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr) nur möglich ist, wenn der Einführer ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Weiterhin bedeutet dies, dass der Einführer (rechtzeitig) vor Überschreiten des Schwellenwertes einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellt (vgl. Artikel 5 Absatz 1b (neu) CBAM-VO; s. Artikel 1 Nr. 4 lit. b) Verordnung (EU) 2025/2083).

Quelle: Zoll.de

 

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

ATLAS-Teilnehmerinformation 0867/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Verordnung (EU) 2025/2041 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine.

ATLAS-Teilnehmerinformation 0867/25

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Quelle: Zoll.de

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

ATLAS-Teilnehmerinformation 0869/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Verordnung (EU) 2025/2033 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

ATLAS-Teilnehmerinformation 0869/25

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 833/2014 Download

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 833/2014 Download

Quelle: Zoll.de

ATLAS – Ausfuhr: Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ATLAS-Teilnehmerinformation 0859/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr: Verordnung (EU) 2025/1975 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) veröffentlicht im Kontext der Wiedereinsetzung restriktiver Maßnahmen gegen Iran eine neue Codierung für die Erklärung, dass die Waren nicht an bestimmte Organisationen oder Personen ausgeführt werden.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht ab sofort folgende Codierung zur Verfügung:
Y258: „Die Waren werden an andere als in Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a) Iran-VO (EU) Nr. 267/2012 genannte Organisationen oder Personen ausgeführt“

ATLAS-Teilnehmerinformation 0859/25

Quelle: Zoll.de

ATLAS – Einfuhr: TARIC/EZT – Warenverkehr mit der Westsahara (EH)

ATLAS – Info 0857/2025

Die EU-Kommission hat für das Gewähren von Präferenzzollsätzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara neue Unterlagen bekannt gegeben. Für Waren mit präferenziellem Ursprung in der Westsahara können auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, ergänzt durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, ermäßigte Zollsätze mit den neuen Präferenzunterlagen U1791 oder U180² mit Wirkung ab 03.10.2025 beantragt werden.
Die neuen Unterlagen ersetzen die bisherigen Präferenzunterlagen mit Stichtag 03.10.2025. Weiterlesen