Autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2016/2389 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 360 vom 30.12.2016, S. 1.


Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

 

Die Maßnahme wird laufend überprüft. Danach werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 für elf neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz eröffnet. Außerdem werden bei bestimmten bestehenden autonomen Zollkontingenten Anpassungen erforderlich. Bei elf Waren werden die TARIC-Codes mit Blick auf Änderungen bei der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1) aufgeführt, geändert. Bei zwei Waren wird der Klarheit halber unter Berücksichtigung der neuesten Produktentwicklungen die Warenbezeichnung geändert. Im Fall einer Ware werden die Kontingentsmengen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten in der Union erhöht, in zwei Fällen wird die Kontingentsmenge gekürzt.

 

Bei sechs Waren werden die autonomen Zollkontingente der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2017 geschlossen, da es nicht im Interesse der Union liegt, diese Kontingente ab diesem Datum aufrechtzuerhalten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Die geänderte Verordnung tritt am 30. Dezember 2016 in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2017.