Antidumping – Bestimmter Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus; ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 4.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 21.12.2016 für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, auch mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen mit Ursprung in Belarus ein. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen.

 

Die von der vorläufigen Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10, ex 7214 99 71, ex 7214 99 79 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes 7214 10 00 10, 7214 20 00 20, 7214 30 00 10, 7214 91 10 10, 7214 91 90 10, 7214 99 10 10, 7214 99 71 10, 7214 99 79 10 und 7214 99 95 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt