Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung Türkei

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 der Kommission vom 12. November 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei; ABl. L 379 vom 13. November 2020, S. 47.

Die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei werden seit 14. November 2020 zollamtlich erfasst.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

Ausgenommen sind folgende Waren:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl;
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl;
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr;
  • (Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 90, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, 7226 91 91 und 7226 91 99

Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.