Antidumping – Hochfeste Garne aus Polyester mit Ursprung in der VR China

Berücksichtigung neuer Ausführer möglich

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2368 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 337 vom19.12.2017, S. 24.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325, mit der die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung eingeführt hat, wird dahin gehend geändert, dass neuen Ausführern, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine hochfesten Garne aus Polyestern ausgeführt haben, die Möglichkeit gegeben wird, eine solche Überprüfung zu beantragen, mit der festgestellt wird, ob für sie derselbe Zollsatz wie für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen gelten kann.

Eine solche Prüfung könnte vorgenommen werden, wenn der Kommission von einem neuen Ausführer oder Hersteller in dem betreffenden Ausfuhrland ausreichende Nachweise dafür vorgelegt werden, dass er

  • die betroffene Ware in dem den Maßnahmen zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt hat;
  • nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die eingeführten Maßnahmen gelten; und
  • die betroffenen Waren entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

 

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