Änderung der EU-Antidumpinggrundverordnung; Ergänzung in der EU-Antisubventionsgrundverordnung

Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern; ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1.

Die EU hat heute die zwischen den Gesetzgebungsinstitutionen lange diskutierte Änderung der Antidumpinggrundverordnung (VO (EU) 2016/1036) im Amtsblatt der Union veröffentlicht. Die Änderungen treten am 20.12.2017 in Kraft. Sie finden Anwendung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung eingeleitet werden.

Mit der Änderung wird die EU die bei der Berechnung des Dumpings gegenüber Drittländern bisher praktizierte Differenzierung nach dem Kriterium des Marktwirtschaftsstatus aufheben und eine länderneutrale Methodik schaffen. Bei der Untersuchung möglicher Marktverzerrungen im Ausfuhrland soll künftig auch die Einhaltung ökologischer und sozialer Standards in die Beurteilung einfließen.

Nach der geänderten Verordnung wird die EU-Kommission verpflichtet, regelmäßig Berichte über nennenswerte Verzerrungen, die zu einer Antidumpinguntersuchung führen könnten, zu erstellen, öffentlich zugänglich zu machen und regelmäßig zu aktualisieren, wobei in ihnen Marktgegebenheiten beschrieben werden, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in Bezug auf diese Situationen herrschen. Daneben soll sie Leitlinien zur Bestimmung von Marktverzerrungen entwickeln. Außerdem werden Europäische Unternehmen von zusätzlichen Beweislasten bei der Feststellung von Marktverzerrungen freigehalten. KMUs sollen bei der Anwendung der neuen Berechnungsmethoden zusätzlich Hilfestellung erhalten.

Mit der jetzt veröffentlichten Verordnung wird außerdem in der Antisubventionsgrundverordnung (VO (EU) 2016/1037) eine zusätzliche Konsultationsmöglichkeit der EU-Kommission mit dem betreffenden Ursprungs- bzw. Ausfuhrland eröffnet. Dies für die Fälle, in denen während einer Untersuchung festgestellt wird, dass untersuchte Ausführer von Subventionen profitieren, deren Existenz vor der Durchführung der Untersuchung bei vernünftiger Betrachtung nicht erkennbar war (neuer Unterabsatz in Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2016/1037).

 

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017