Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung von Unternehmen, die dem Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen unterliegen

 

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren in die Union von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung von Unternehmen, für die der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C 245 vom 6.7.2016, S. 11.

Die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1) eingeführt wurde.

 

4 Unternehmen in der Volksrepublik China, deren Ausfuhren von Tischkeramik dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz von 17,9 % unterliegen, haben der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Firmennamen (siehe nachstehende Tabelle) geändert haben.

 

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der VO 412/2013 in keiner Weise berührt. Entsprechend gelten die ursprünglichen TARIC-Zusatzcodes nach der Umfirmierung weiter.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt