Antidumping – Bestimmter nicht rostender Stahl mit Ursprung in Indien

Bekanntmachung zum Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-67/14 Viraj Profiles Limited/Rat; Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens

Bekanntmachung zum Urteil vom 11. Juli 2017 in der Rechtssache T-67/14 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien; ABl. C 334 vom 6. Oktober 2017, S. 3.

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2017 (Rechtssache T-67/12) wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien für nichtig erklärt, sofern der indische ausführende Hersteller Viraj Profiles Limited betroffen ist. Auf alle anderen betroffenen ausführenden Hersteller findet die Durchführungsverordnung weiterhin Anwendung.

Die Europäische Kommission kündigt nun mit der vorliegenden Bekanntmachung die Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens betreffend Viraj Profiles Limited an.

Erstattungen für die bisher entrichteten Antidumpingzölle auf Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes ex 7223.00.19 und 7223.00.99 eingereiht wird und von Viraj Profiles Limited (TARIC-Zusatzcode B780) hergestellt wurde, können bei den nationalen Zollbehörden beantragt werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017