Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China

Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates; ABl. L 16 vom 21. Januar 2020, S. 7.

Auf die Einfuhr von Fahrrädern bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungs-verordnung 2019/1379 verlängert wurden.

Die Maßnahmen betreffen Einfuhren mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der genannten Länder angemeldet oder nicht.

Die Europäische Kommission stellt klar, dass die Verlängerung der Antidumpingmaßnahme auch für die Einfuhren von bestimmten Fahrradteilen gilt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.