Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2016/2390 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 360 vom 30.12.2016, S. 14.


Mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201) wurden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ausgesetzt, deren Herstellung gegenwärtig in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden kann, so dass der Bedarf der diese Ware verwendenden Wirtschaftszweige nicht gedeckt werden kann. Angesichts des vorübergehenden Charakters der Maßnahme werden die Aussetzungen systematisch überprüft.

 

Danach werden zum 1.1.2017 für 110 landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die derzeit nicht in Anhang I der Verordnung 1387/2013 aufgeführt sind, die Zollsätze vollständig ausgesetzt. 18 Waren, für die die Zölle bisher ausgesetzt waren, werden aus der Liste gestrichen.

 

Außerdem werden 71 Aussetzungen, bei denen der Betrag der nicht zu erhebenden Zölle auf weniger als 15.000 EUR jährlich geschätzt wird, ebenfalls aus dem Anhang gestrichen. Die EU-Kommission hat bereits 2011 festgelegt, Anträge zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten, die diesen Schwellenwert unterschreiten, aus finanziellen und verwaltungstechnischen Gründen nicht zu berücksichtigen.

 

Zusätzlich werden 27 Aussetzungen aufgrund des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 4), mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf Null gesenkt wurde, aus dem Anhang gestrichen.

 

Bei 38 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführten Waren werden Bedingungen geändert, um der technischen Entwicklung der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Zudem wurde bei einigen in Kraft befindlichen Maßnahmen die Einreihung angepasst, damit die Industrie die geltenden Aussetzungen umfassend nutzen kann. Außerdem wurde der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aktualisiert, um eine in einigen Fällen notwendige Anpassung oder Klärung des Wortlauts zu berücksichtigen. Die geänderten Bedingungen beziehen sich auf Änderungen der Warenbezeichnung, der Einreihung, der Zollsätze oder der Anforderung einer Endverwendung. Zudem werden im Lichte des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie sowie der Änderungen der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1) 441 Einträge geändert. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen erforderlich wurden, werden aus der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen, und die geänderten Aussetzungen wieder in diese Liste aufgenommen.

 

Im Interesse der Klarheit und unter Berücksichtigung der zahlreichen Änderungen wird der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

 

Die vorliegende Verordnung tritt am 30. Dezember 2016 in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2017.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt