Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 272. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. September 2025:

Warenbeschreibung:

Ware A:

Die Ware sieht aus wie ein kleiner Tisch, bestehend aus einer Platte mit 2 Z-förmigen, zusammenklappbaren Füßen an den Enden der Platte, mit den Abmessungen: 30 cm Breite, 50 cm Länge, 15 cm Höhe. Die Tischplatte besteht aus MDF, beschichtet mit Melaminharz und ABS-Kunststoff. Die Z-förmigen Füße bestehen aus Stahl. Die Ware ist dazu bestimmt auf einen Tisch gestellt oder auf den Schoß gelegt zu werden. Die Ware wird einzeln gestellt und ist zerlegt in einem Karton verpackt.

Ware B:

Die Ware sieht aus wie ein Tablett, mit einem zweiteiligen Brett, das auf einem Rahmen montiert ist. Der breite Teil des zweiteiligen Bretts ist kippbar am Rahmen montiert. An der Unterseite des Bretts ist eine Leiste angebracht. An den Enden befinden sich U-förmige Beine, die eingeklappt und in der Höhe verstellt werden können. Die Ware ist 34 cm breit, 60 cm lang und 22-26 cm hoch (4 cm im zusammengeklappten Zustand). Die Ware ist dazu bestimmt z. B. auf einem Tisch gestellt oder auf den Schoß gelegt zu werden. Die Platte besteht aus MDF, beschichtet mit Melaminharz und ABS-Kunststoff, der Rahmen ist aus Stahl. Die Ware wird einzeln gestellt und ist in einem Karton verpackt.

Einreihung / Begründung:

Die Waren werden in den KN-Code 7326 90 98 als „andere Waren aus Eisen oder Stahl“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 und in analoger Anwendung der KN-Erläuterungen zu Position 9403 eingereiht: “Für die Einreihung von Tischen aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist (etwa weil die Platte aus Edelmetall, Glas, Marmor oder Edelholz besteht).“

(Stand: 12.11.2025)

Quelle: Zoll.de