Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gesichtsmaske aus Kunststoff mit einem Anschluss für einen Vernebler – KN-Code 9019 20 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Eine Ware, bestehend aus

a)    einer Gesichtsmaske aus Kunststoff mit einem Anschluss für einen Vernebler (Ø 22 mm), die mit einem elastischen Band zur Befestigung auf dem Gesicht versehen ist,

b)    einem Vernebler mit einem Standardanschluss (Ø 22 mm) für die Maske, der mit einem Anschluss für den Sauerstoffschlauch und einem Reservoir für Medikamente in flüssiger Form ausgestattet ist und

c)     einem Schlauch zum Anschluss an das Sauerstoffgerät

Die Ware ist dazu bestimmt, dem Patienten während der Inhalation ein Medikament in Form eines Aerosols durch die Gesichtsmaske zu verabreichen. Sie wird gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 als anderes Gerät zur Aerosol-therapie in den KN-Code 9019 20 90 eingereiht, da der Vernebler der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.

(Stand: 01.06.2023)