Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sog. Tatami-Puzzlematte – Einreihung nach 3918 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/183 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware (sogenannte Tatami-Puzzlematte) aus Ethylen-Vinylacetat (EVA) in Form von Platten mit Abmessungen von 100 × 100 cm mit rutschfester Oberfläche und einer Dicke von etwa 3 cm. Die Platten verfügen über ein ineinander greifendes Verbindungssystem, das auf dem Prinzip von Puzzles beruht. Sie werden fest auf eine andere Oberfläche aufgelegt und bilden so eine Matte.

 

Aufgrund der Zellstruktur der Matte dient die Ware der Abfederung von Stößen bei verschiedenen sportlichen Aktivitäten (z. B. Joga, Gymnastik oder Kampfsport) und verringert somit die Verletzungsgefahr. Die „Tatami-Puzzlematte“ dient auch der Geräusch-, Wärme- und Feuchtigkeitsdämmung. Sie dient somit als Schutz gegen Beschädigungen der darunter befindlichen Oberfläche und zum Schutz von Personen, die auf der Matte verschiedene andere Tätigkeiten ausüben, z. B. bei Verwendung durch Kinderbetreuungseinrichtungen oder Künstler.

 

Einreihung nach 3918 90 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt