Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Unterlage zu schützen den Boden vor Kratzern durch die Rollen eines Stuhls – „andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert“ einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Flache, rechteckige Unterlage (Abmessungen etwa 1200 x 1200 x 4 mm) mit abgerundeten Ecken, bestehend aus einer oberen Gewebeschicht aus 100 % Polyester, einem Gewebesaum und einer unteren Schicht aus vulkanisiertem Kompaktkautschuk. Die Unterlage wiegt mehr als 1.500 g/m² mit einem Gewichtsanteil an Textilmaterial von weniger als 50 Prozent. Die Unterlage ist dazu bestimmt, den Boden vor Kratzern durch die Rollen eines Stuhls zu schützen.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie Anmerkung 1 zu Kapitel 57 in Unterposition 5705 00 30 als „andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert“ einzureihen. Fertige Teppiche und andere textile Bodenbeläge können einen Rücken aus einer beliebigen Art von Kautschuk haben. Sie können auch, müssen aber nicht, eine zusätzliche Rückseite aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff aufweisen.

(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de