Antidumping/Antisubvention – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

Einleitung einer Interimsüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien; ABl. C. 67 vom 2. März 2020, S. 11.

Die Überprüfung betrifft Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 82 vom 12. März 2020, S. 5.

Auf Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China gilt ein Antidumpingzoll. Diese Maßnahme tritt am 9. Dezember 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 
 

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

 

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 71 vom 6. März 2020, S. 1.
  • Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 71 vom 6. März 2020, S. 10.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr, bis zum 6. März 2021, verlängert. Die Vermögenswerte von 10 Personen bleiben eingefroren.

Des Weiteren wurde die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert: Zwei Personen werden von der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Veröffentlichung einer neuen Matrix

Im Amtsblatt (EU) Nr. C 67/2 vom 2. März 2020 wurde seitens der Europäischen Kommission mit Mitteilung 2020/C 67/02 eine neue Matrix veröffentlicht.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Weiterlesen