Corona: EU-Informationsportal über Maßnahmen im Warenverkehr

Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Übersicht mit Informationen über Maßnahmen im Verkehrswesen aller Mitgliedstaaten

Mitteilung der Kommission über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen; ABL. L 96I vom 24. März 2020, S. 1.

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Maßnahmen im Verkehrsbereich getroffen. Hierzu zählen beispielsweise die Aufhebung von Sonntagsfahrverboten, die Schließung kleiner Grenzübergänge, die Wiedereinführung von Grenzkontrollen oder die Verpflichtung für Fahrer, Gesundheitsnachweise mitzuführen. Um eine Übersicht über alle getroffenen Maßnahmen bereitzustellen, hat die Kommission eine Plattform eingerichtet.

Plattform

thumbnail of Green Lanes 25.03.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/398 des Rates vom 13. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 78 vom 13. März 2020, S. 1;

Beschluss (GASP) 2020/399 des Rates vom 13. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 78 vom 13. März 2020, S. 44.

Die bestehenden Sanktionen werden um ein weitere sechs Monate, bis zum 15. September 2020, verlängert.

Die restriktiven Maßnahmen wurden 2014 eingeführt und umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten sowie ein Verbot, gelisteten Personen oder Organisationen Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Des Weiteren wurde die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert: Die Angaben zu 161 Personen und 11 Organisationen wurden überprüft und geändert. Zwei Personen werden aus der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Begriff „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. März 2020 in der Rechtssache C-192/19

Tenor

Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ist dahin auszulegen, dass Schiffe, die sich aufgrund ihrer konstruktions-bedingten Eigenschaften bei schwerem Wetter nur bis ca. 21 Seemeilen von der Küste entfernen können, nicht unter den Begriff „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“ in dieser Zusätzlichen Anmerkung fallen.

Quelle: Zoll.de

ATLAS-Ausfuhr (AES)

ATLAS-Teilnehmerinformation 0019/20

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr (AES): Neue Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Schutzausrüstung, 3LLL/DEE, 3LLL/DES.

thumbnail of ATLAS-Ausfuhr (AES) 19.03.2020

Quelle: Zoll.de