Warenverkehr mit dem Königreich Marokko

Mit Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 34/1 vom 6. Februar 2019, wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits veröffentlicht.

Danach gelten folgende Regelungen:

  1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, gelten die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden.
  2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise.
    (Die Zollbehörden des Königreichs Marokko sind für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse zuständig.)
  3. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Königreichs Marokko sind damit betraut, die Anwendung des Protokolls Nr. 4 auf diese Erzeugnisse sicherzustellen.

Nach Abschluss der Verhandlungen haben die Europäische Union und das Königreich Marokko Folgendes vereinbart:
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet der Standpunkte der Europäischen Union bzw. des Königreichs Marokko zum Status der Westsahara.

Die beiden Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für den Prozess im Rahmen der Vereinten Nationen und unterstützen die Bemühungen des Generalsekretärs um eine endgültige politische Lösung im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates.

Das Abkommen findet seit dem 19. Juli 2019 Anwendung.

 

Quelle: Zoll.de

Neue Regelungen bei der Energie- und Stromsteuer

Steuerbefreiungen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen

Zum 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten zum 1. Juli 2019 aufgrund des Vorbehalts der Anzeige der beihilferechtlichen Vorschriften bei der Europäischen Kommission ist am 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 908) erfolgt.

Neben verschiedenen Anpassungen in den Vorschriften des Energie- und Stromsteuerrechts sind insbesondere die Neuregelungen der Stromsteuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 Megawatt Nennleistung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Stromsteuergesetz von Bedeutung (vgl. Informationsschreiben). Die Europäische Kommission hat diese Steuerbefreiungen als Beihilfen eingestuft und eine Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelung gefordert.

Daher beschränkt sich die Steuerbefreiung nunmehr auf Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen. Damit geht auch in einigen Fällen eine Versteuerung von Strom, der in anderen Anlagen erzeugt wird, einher; dieser war bislang von der Steuer befreit gewesen.

Die Einstufung als Beihilfen erfordert zudem verschiedene Anzeige- und Mitteilungspflichten von den Betreibern der Anlagen, um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können. Wichtigste Voraussetzung ist allerdings das Erfordernis einer Erlaubnis. Insbesondere Anlagenbetreiber, die Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Stromerzeugungsanlagen mit mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt Nennleistung erzeugen, müssen hierfür bis spätestens 31. Dezember 2019 beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag stellen, um die Steuerbefreiungen ab dem 1. Juli 2019 weiterhin in Anspruch nehmen zu können.

Die erforderlichen Formulare stehen zur Verfügung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, die Anträge frühestmöglich zu stellen.

Quelle: Zoll.de

Neue Formulare für die Beantragung einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer oder der buchmäßigen Trennung

Für die Inanspruchnahme des Verfahrens “ermächtigter Ausführer” bzw. des Verfahrens der “buchmäßigen Trennung” von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags erforderlich.
Zur Erleichterung und Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens sind für die Antragsstellung zukünftig verbindlich die elektronisch ausfüllbaren Antragsformulare zu verwenden, die im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung online zur Verfügung stehen oder über Zoll online abrufbar sind.

Der mit den erforderlichen Angaben vervollständigte Antrag ist auszudrucken und unterschrieben mit den notwendigen Anlagen dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zuzuleiten.

 

Quelle: Zoll.de

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 05.08.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.