Kamerun – Weiterer Zollabbau für Ursprungswaren der EU

Kamerun hat am 4. August 2019 die vierte Stufe des Zollabbaus für Ursprungswaren aus der EU gemäß des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Zentralafrika in Kraft gesetzt.

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Zentralafrika (Kamerun) wird seit 4. August 2014 vorläufig angewendet. Es garantiert Exporten aus Kamerun einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt. Im Gegenzug wird Kamerun die Einfuhr von EU-Produkten über einen Zeitraum von 15 Jahren schrittweise liberalisieren, betroffen sind rund 85 Prozent der Tariflinien.

Quelle: Direction générale des Douanes du Cameroun

USA – Erhöhung der Zollabfertigungsgebühr (Merchandise Processing Fee – MPF) zum Haushaltsjahr 2020

Die Erhöhung gilt für das Haushaltsjahr 2020 zum 1. Oktober 2019. Die Gebühr wird ab diesem Zeitpunkt immer mindestens 26,79 US$ und höchstens 519,76 US$ betragen.

Die Höhe der Gebühr beträgt dabei weiterhin 0,3464 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Warenwert.

Die bei Warensendungen mit einem Warenwert unter 2.500 US$ (informal entries) erhobenen Zollabfertigungsgebühren werden ab dem 1. Oktober 2018 2,14 US$, 6,43 US$ und 9,64 US$ betragen.

Auch die Gebühr für im Postverkehr eingeführte Waren (Dutiable Mail Fee) wird ab dem 1. Oktober 2019 von 5,77 US$ auf 5,89 US$ erhöht werden.

Quelle: Customs and Border Protection

 

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida- Organisationen in Verbindung stehen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen 22.08.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 2580/2001

Die Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 15.08.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

VR China – Weitere Erleichterungen bei der CCC-Zertifizierung

In der VR China wurden weitere Erleichterungen bei der CCC-Zertifizierung bekannt gegeben. In folgenden Fällen können Waren, die der Zertifizierungspflicht unterliegen, ausnahmsweise ohne Zertifizierung eingeführt werden:

– Waren, die zur wissenschaftlichen Forschung, zu Prüfungs- und Zertifizierungstests eingeführt werden. Die Prüfung muss sich auf die Ware selbst beziehen,

– Waren, die für Reparatur- oder Wartungszwecke von Endverbrauchern benötigt werden,

– Ausrüstungen und Teile, die für eine werkseigene Produktionslinie benötigt werden,

– Waren, die nur zur kommerziellen Präsentation, aber nicht zum Verkauf bestimmt sind,

– Komponenten, die für Waren benötigt werden, die anschließend aus der VR China exportiert werden.

Um diese Ausnahmeregelung nutzen zu können, ist ein Einzelantrag des Einführers bei der Zertifizierungsbehörde CNCA bzw. einer von dieser bestimmten anderen Stelle erforderlich. Details ergeben sich aus dem Anhang zur Mitteilung vom 7.5.2019. MO.

 

Quelle: Mitteilung der CNCA vom 7.5.2019

Gewürzglas mit Bügelverschluss – in die KN-Codes 7010 90 61 oder 7010 90 67 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Behältnis aus klarsichtigem Glas,  sogenanntes „Gewürzglas mit Bügelverschluss“, zylinderförmig, mit einem Deckel aus Kunststoff und einer Dichtung und einem Bügelverschlusses aus unedlem Metall.

Einreihung:

Gewürzgläser sind als “andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art” in die KN-Codes 7010 90 61 oder 7010 90 67  einzureihen. Die Einreihung erfolgt gemäß AV 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 7010 und den KN-Codes 7010 90 und 7010 90 61 und 7010 90 67. Eine Einreihung in den KN-Code 7010 90 10 ist ausgeschlossen, da die betreffende Ware nicht zum Sterilisieren geeignet ist.

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Quelle: Zoll.de

Bubble Teas – sind in die Position 2106 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (200. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 28. Juni 2019):

Warenbeschreibung:

Kügelchen, die mit Fruchtsaft gefüllt sind und in sogenannten “Bubble Teas” und als Toppings für gefrorenen Joghurt und Eiscreme verwendet werden.

Einreihung:

Derartige Kügelchen sind als eine “Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen” in die Position 2106 einzureihen, da die fragliche Ware nicht den objektiven Charakter einer Soße der Position 2103 hat.

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Quelle: Zoll.de

Ukraine ratifiziert Freihandelsabkommen mit Israel

Nachdem erste Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Ukraine und Israel im Jahr 2013 begannen, wurden diese 2016-2018 vertieft und im März 2018 schließlich beendet. Das Abkommen wurde im April 2018 paraphiert und am 21. Januar 2019 vom ukrainischen Wirtschaftsminister Stepan Kubiv unterzeichnet.

Nun ratifizierte das ukrainische Parlament das Freihandelsabkommen mit Israel am 11. Juli 2019.

Im Rahmen des Abkommens wird Israel den Markt für Industriegüter um 80% und die Ukraine um 70% öffnen. Übergangsfristen werden für die übrigen Waren gesondert angegeben.

 

Quelle: Ukrainischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung

Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, gehören nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2018 – VII R 19/17

Leitsatz:

1.     Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören auf der Ware fest angebrachte Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

2.     Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware “erkennbar” ausschließlich oder hauptsächlich für einen bestimmten Zweck oder als Teil oder Zubehör für bestimmte andere Waren vorgesehen ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung   gegeben sein.

3.     Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann.

4.     Aus der bloßen Eignung und Bestimmung einer Ware zum Einbau in eine andere Ware folgt nicht zwingend, dass sie für deren Funktionieren “unabdingbar” ist. Weiterlesen