Antidumping – Stahlräder mit Ursprung in der VR China

Änderung der betroffenen Warenkategorien

Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; C. 111 vom 25. März 2019, S. 52.

Im Februar leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein, das die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der VR China betrifft. Bei diesem Verfahren werden die zu untersuchenden Warenkategorien geändert. Die Änderungen betreffen zum einen die KN-Codes (Änderungen sind fett markiert) und zum anderen die von der Untersuchung ausgenommenen Waren.

Die zu untersuchende Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99, ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95, 8716 90 90 97).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  •  in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Umgehungsüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 der Kommission vom 21. März 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 80 vom 22. März 2018, S. 18.

 

Die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 eingeführt wurde, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 .

Die Europäische Kommission hat Hinweise auf Umgehung der Antidumpingzölle und leitet deshalb eine Umgehungsüberprüfung ein. Es besteht der Verdacht, dass Unternehmen, für die ein Zollsatz von 36,1 Prozent oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, ihre Waren über andere Unternehmen verkaufen, für die ein geringerer Zollsatz gilt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

VR China – China kündigt Mehrwertsteuersatzsenkungen an

Beim Nationalen Volkskongress hat China im Arbeitsbericht für 2019 unter anderem Senkungen des Umsatzsteuersatzes (VAT rate) angekündigt. Insbesondere soll der Umsatzsteuersatz von derzeit 16 Prozent in der verarbeitenden Industrie auf 13 Prozent, im Bau- und Transportsektor von 10 Prozent auf 9 Prozent reduziert werden. Der 6-prozentige Umsatzsteuersatz im Dienstleistungsbereich soll erhalten bleiben.

Die Senkung der Mehrwertsteuer soll ab 1. April 2019 beginnen.

 

Quelle: Meldungen des Staatsrats der VR China:

Terrorismusbekämpfung – 297. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/507 der Kommission vom 26. März 2019 zur 297. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 85 vom 27. März 2019, S. 16.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 28. März 2019 aktualisiert: Eine Person wird in die Liste aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU/Ägypten – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

  • Beschluss (GASP) 2019/468 des Rates vom 21. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 80 vom 22. März 2019, S. 40.Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr bis zum 22. März 2020 verlängert.
    Der Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird um Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergänzt.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/459 des Rates vom 21. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts
  • Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird entsprechend geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.