Verpflichtende Anwendung von “TRACES” bei Einfuhren von landwirtschaftlichen Bio-Waren

Regelung ab dem 20. Oktober 2017

Ab dem 20. Oktober 2017 ist die Einfuhr von Waren des ökologischen Landbaus, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterliegen, grundsätzlich nur noch über das webbasierte IT-System TRACES (= TRAde Control und Expert System) möglich. Gemäß Artikel 19a der VO (EG) Nr. 1235/2008 endete am 19. Oktober 2017 die Übergangszeit, in der alternativ sowohl in TRACES als auch auf Formularbasis erstellte Kontrollbescheinigungen verwendet werden konnten.

Lediglich für bis zum 19. Oktober 2017 von den Kontrollstellen (= unabhängige private Dritte, die die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich des ökologischen/biologischen Landbaus wahrnehmen) erteilte Kontrollbescheinigungen wird es in einer weiteren Übergangszeit Ausnahmen geben.

Bei TRACES handelt es sich um ein IT-System der EU, das die Rückverfolgbarkeit der Ware erleichtern und damit der Betrugsprävention dienen soll. In der Zollverwaltung ist TRACES bereits im Bereich der Einfuhr von Holz und Holzprodukten im Zusammenhang mit dem Genehmigungssystem “FLEGT” in Anwendung. TRACES kann bei Einfuhren von Waren des ökologischen Landbaus nur dann genutzt werden, wenn der Einführer und alle an der Einfuhr Beteiligten im System registriert und validiert sind. Das gilt auch für die beteiligten Zollstellen. Darum ist es für die Einfuhr unerlässlich, dass in der elektronischen Kontrollbescheinigung die Zollstelle, bei der abgefertigt werden soll, korrekt unter Angabe der zutreffenden Dienststellennummer eingetragen wird. Andernfalls ist die jeweilige Zollstelle nicht in der Lage, die entsprechende Kontrollbescheinigung aufzurufen und zu behandeln, mit der Folge, dass sich die Abfertigungen verzögern.

Da die Verwendung einer elektronischen Signatur noch nicht umgesetzt ist, erfordert die verpflichtende Anwendung von TRACES gegenwärtig, dass gemäß Artikel 13 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 als Original der Kontrollbescheinigung die aus TRACES ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der Zollstelle vorgelegt wird. Die Zollstelle bringt sowohl in der elektronischen Kontrollbescheinigung als auch auf dem Papierausdruck ihren Abfertigungsvermerk an.

Quelle: Zoll.de