Unionszollkodex – Änderung der Delegierten Verordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union; ABl. L 192 vom 30. Juli 2018, S. 1.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) zur Ergänzung des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) wird geändert.

Die Änderungen umfassen unter anderem folgende Punkte:

  • Die neue Definition des Ausführers (Art. Nr. 19 UZK-DA) lautet wie folgt:„Ausführer ist
    • a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
    • b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
      • i. eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat
      • ii. wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“
  • Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung (Art. 115 UZK-DA):Die neue Frist, innerhalb der Waren, die an einem zugelassenen Warenort gestellt werden, zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt werden müssen, beträgt drei Tage.

    Für zugelassene Empfänger für das Unionsversandverfahren (Art. 233 Abs. 4b UZK) beträgt diese Frist sechs Tage.

Bei zahlreichen weiteren Änderungen handelt es sich lediglich um Berichtungen der vorherigen Fassung.

Die Änderungen sind am 31. Juli 2018 in Kraft getreten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018