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Antidumping – Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien
Durchführungsverordnung (EU) 2026/71 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien; ABl. L vom 13. Januar 2026.
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat mit Ursprung in China und Indien. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.






