shrimp snacks wrapped in dough – Position 1902

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) zu Top 7.2 der 203. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 16. Oktober 2019 (“shrimp snacks wrapped in dough”):

Warenbeschreibung:

Das Produkt ist eine Lebensmittelzubereitung bestehend aus Teig, der mit mehr als 20 GHT geschälten Garnelen, Tintenfischen und Fischfleisch gefüllt ist. Während der Produktion wurde das Produkt zuerst gebraten und dann gefroren (d.h. es wurde nie in Wasser oder Dampf usw. gekocht). Diese Snacks können unabhängig von der Kochanweisung auf der Verpackung gebraten, frittiert, im Ofen oder in einem Dampfgarer oder auf andere Art und Weise vom Endverbraucher zum Verzehr zubereitet werden.

Einreihung:

Die oben genannten gefüllten Teigwaren werden in die Position 1902 eingereiht. Im Allgemeinen ist das Frittieren für jede Art der Verarbeitung (Trocknen, Kochen usw.) von Teigwaren der Position 1902 zulässig. Eine Einreihung in die Position 1902 setzt voraus, dass die Erzeugnisse aus Teig ohne Gärprozess hergestellt wurden. Die Art der Zubereitung durch den Endverwender sollte keinen Einfluss auf die Einreihung haben.