Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Für den präferenziellen Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) findet ab dem 1. Januar 2020 das System des registrierten Ausführers (REX) verpflichtende Anwendung.

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind danach nur noch Erklärungen zum Ursprung vorgesehen. Bei Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Wert von nicht mehr als 10.000 Euro ist die Ausfertigung durch jeden Ausführer möglich. Ist diese Wertgrenze überschritten, kann nur ein REX eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt sowohl für Einfuhren in die EU aus einem ÜLG als auch für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG.

Bei der Einfuhr in die EU ab dem 1. Januar 2020 können Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur noch dann anerkannt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb ihrer Gültigkeit vorgelegt werden.

Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in der EU ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr möglich.

Quelle: Zoll.de