Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion – werden lt. EuGH  in 8543 7090 eingereiht

Rechtssache C-58/14

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 ist dahin auszulegen, dass ein Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, wenn es sich bei dieser Funktion nicht um seine Hauptfunktion handelt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, in die Unterposition 8543 70 90 und nicht in die Unterposition 8543 70 10 einzureihen ist.

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Quelle: Gerichtshof (Siebte Kammer)