Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Kombinierter Rauch- und Temperaturmelder – Kapitel 85
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 215. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 16. Dezember 2020:
Warenbeschreibung:
Kombinierter Rauch- und Temperaturmelder
Bei der fraglichen Ware handelt es sich um einen kombinierten Rauch- und Temperaturmelder zur Erkennung von Bränden in Wohn- und Geschäftsgebäuden. Dieser Melder ist nur funktionsfähig, wenn er an die Steuereinheit angeschlossen ist. Rauch wird mittels einer Photodiode in der optischen Kammer erkannt, wobei ein von einer LED-Diode ausgestrahlter IR-Strahl reflektiert wird. Der Temperaturmelder enthält einen Thermistor, der die Temperatur der Luft misst, welche in den Melder eindringt.
Einreihung:
Die Ware ist in das Kapitel 85 einzureihen. Die Einreihung in eine bestimmte Position dieses Kapitels hängt von ihren spezifischen Merkmalen ab.
Begründung:
Die Ware erfasst nur Änderungen der Strahlung und der Temperatur, ohne eine genaue Menge anzugeben. Das Erkennen von Änderungen der Strahlung und der Temperatur ist nicht dasselbe wie das Messen oder Überprüfen von Größen. Außerdem betätigt sie keinen mit Gradeinteilung versehenen Anzeiger oder ein Registriersystem, wie in den HS-Erläuterungen zu Position 9027 vorgeschrieben, um als elektronischer Rauchdetektor dieser Position angesehen zu werden. Eine Einreihung in die Position 9027 als Instrument, Apparat und Gerät für kalorimetrische oder fotometrische Messungen ist daher ausgeschlossen.
(Stand: 04.02.2021)
Quelle: Zoll.de






