Inbetriebnahme des EU-Trader-Portals

Zollrechtliche Bewilligungen

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite ab dem 2. Oktober 2017 ein EU-Trader-Portal (EU-TP) zur Verfügung.

Anträge auf Erteilung mitgliedstaatübergreifender Bewilligungen, d.h. Bewilligungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist (z.B. ehemalige Einzige Bewilligungen), sind daher ab dem 2. Oktober 2017 ausschließlich in elektronischer Form über das EU-TP zu stellen. Änderungen von bereits am 2. Oktober 2017 bestehenden mitgliedstaatübergreifenden Bewilligungen oder die Verlängerung von befristeten mitgliedstaatübergreifenden Bestandsbewilligungen sind nicht über das EU-TP zu beantragen.

Um Anträge über das EU-TP stellen zur können, ist neben einer gültigen EORI-Nummer auch ein EU-Nutzerkonto (EU-Login) erforderlich. Die Einrichtung eines solchen Nutzerkontos ist mit dem Antragsformular 05700 bei der Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement – Dienstort Dresden – zu beantragen.

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. bei denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellten Formularen beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung über das EU-TP ist in diesem Fall nicht zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags.

Quelle: Zoll.de