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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Neue Luftreifen aus Kautschuk
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 224. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 29.09.2021:
Warenbeschreibung:
Neue Luftreifen aus Kautschuk, die zur Verwendung auf Anhängern bestimmt sind und folgende Merkmale aufweisen:
– Reifen der Klasse C2 (d. h. hauptsächlich für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N sowie O3 und O4 bestimmt)
– Bauart “R”
– für einen Felgendurchmesser von 13 oder 14 Zoll
– Querschnittsbreite zwischen 155 und 185 mm
– bezeichnet mit einem Geschwindigkeitsindex “N” (maximal 140 km/h)
– Tragfähigkeitsindex von 89 bis 104 (580 bis 900 kg)
Einreihung:
Die oben genannten Luftreifen, die gelegentlich die Bezeichnung “FRT” oder “For Trailer Use Only” tragen, sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als “neue Luftreifen von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art” in die Unterposition 4011 20 einzureihen. Eine Einreihung in die Unterposition 4011 90 scheidet aus, weil sich die Reifen aufgrund ihrer Eigenschaften für die Verwendung auf Lastkraftwagen eignen und die Bezeichnung “FRT” oder “For Trailer Use Only” oder ihre Aufmachung als Reifen zur Verwendung auf Anhängern kein entscheidendes Kriterium für den Ausschluss aus der Unterposition 4011 20 ist
(Stand: 02.12.2021)
Quelle: Zoll.de