Genehmigungspflicht für COVID-19-Impfstoff

Mit der „Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 vom 29.01.2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte“ werden COVID-19-Impfstoffe des KN-Codes 3002 20 10 unabhängig von Ihrer Verpackung und spezifische Wirkstoffe hierfür, einschließlich spezifischer Master-und Arbeitszellbänke für die Herstellung solcher Impfstoffe einer Genehmigungspflicht unterstellt.

Alle weiteren Informationen sowie Hinweise zur Antragstellung finden Sie unter COVID-19-Impfstoff

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle