Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – rechteckige Tasche, bestehend aus einem Körper aus geformtem Silikonelastomer -3926 90 97

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2179 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 22.12.2020 L 433/33.

Warenbeschreibung:

Eine rechteckige Tasche, bestehend aus einem Körper aus geformtem Silikonelastomer. Sie hat ungefähr die Abmessungen 16,5 cm × 10 cm × 2,5 cm und verfügt über eine Trageschlaufe aus dem gleichen Material sowie ein Verschlusssystem (Reißverschluss).

Die Ware wird in einem einzigen Schritt hergestellt, mit integrierten Teilen (Trageschleife und Reißverschluss), und weist keine Innenausstattung auf.

Die Ware dient zum Transport und zum Schutz von kleinen Gegenständen.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .

Eine Einreihung in die Position 4202 ist ausgeschlossen, da zu dieser Position nur die dort ausdrücklich namentlich genannten Waren und ähnliche Behältnisse gehören (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202 , Absatz 1).

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (insbesondere ihrer schlichten Innenausstattung und ihrer geringen Größe) gilt die Ware nicht als Handkoffer, Kosmetikkoffer oder Aktenkoffer, Aktentasche, Schultasche oder ähnliches Behältnis des ersten Teils der Position 4202 . Die Ware gilt nicht als ähnliches Behältnis des ersten Teils der Position 4202 , da sie nicht besonders geformt oder im Inneren hergerichtet ist, um bestimmte Werkzeuge, mit oder ohne Zubehör, aufzunehmen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202 , Absatz 3 und Absatz 9 Buchstabe f). Die Ware fällt daher nicht unter den Wortlaut des ersten Teils der Position 4202 .

Die Waren, die vom zweiten Teil dieser Position erfasst werden, dürfen jedoch nur aus den dort genannten Stoffen hergestellt sein, oder sie müssen ganz oder hauptsächlich mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen sein (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202 , Absatz 4)

Da die Ware aus geformtem Silikonelastomer besteht, kann sie nicht als Handtasche mit Außenseite aus Kunststofffolien angesehen werden. Die Ware fällt daher nicht unter den Wortlaut des zweiten Teils der Position 4202 .

Die Ware ist kein üblicher Taschen- oder Handtaschenartikel, wie Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseltaschen, Zigarren- oder Pfeifenetuis sowie Tabakbeutel (siehe auch die Erläuterungen des Harmonisierten Systems zu den Unterpositionen 4202 31 , 4202 32 und 4202 39 ). Daher kann die Ware nicht in die Unterpositionen 4202 31 , 4202 32 und 4202 39 eingereiht werden.

Die Ware ist daher als andere Ware aus Kunststoffen in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.

Einreihung (KN-Code):

3926 90 97

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020