CBAM – Nutzung der Standardwerte endet

In der Übergangsphase sind ab dem 3. Quartal 2024 von CBAM-Anmeldern geänderte Berichtspflichten zu beachten.

Bei der Ermittlung der eingebetteten CO2-Emissionen besteht nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ab dem 01.08.2024 nicht mehr die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten.

CBAM-Anmelder sind verpflichtet, ab dem 01.08.2024 für jede Einfuhr von CBAM-Waren, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 Absatz 1 oder Absatz 2 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.

Deutsche Emissionshandelsstelle

Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, muss dieser darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Zur Dokumentation muss das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister genutzt werden (siehe Screenshot unten). Dort sollten auch Belege beigefügt werden, um die erfolglosen Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

 

Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)