Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Filterbeutel – Unterposition 5911 90 99
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 245. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 12. bis 14. Juni 2023:
Warenbeschreibung:
Filterbeutel
Die Waren bestehen aus einem Vliesstoff aus Spinnstoffen und sind mit einem Kunststoffelement ausgestattet und zu Filterzwecken in Filter- oder Reinigungsmaschinen oder in Staubsaugern bestimmt.
Einreihung:
Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und AV 6, Anmerkung 8 b) zu Kapitel 59 sowie Anmerkung 1 e) zu Abschnitt XVI als „andere Waren des technischen Bedarfs, aus Spinn-stoffen“ in die Unterposition 5911 90 99 einzureihen. Weiterlesen






