Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen bei Position 9506

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 362/5 vom 8. Oktober 2018, S. 5.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 383

„9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken“

 nach dem bestehenden Text der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren ohne Griffe. Sie sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar.

Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. als ‚Streifen aus Vollkautschuk‘ in die Position 4008 (siehe auch die Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40).

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1483 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 251 vom 5. Oktober 2018, S. 22

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Ein Eintrag in der Liste wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 1. Oktober 2018.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 04.10.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Warenzusammenstellung von Gartenschlauchanschlussteilen – 8481 80 99

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1489 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 252 vom 8. Oktober 2018, S. 35.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware aus Kunststoff in Form einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung, bestehend aus:

  • drei Gartenschlauchverschraubungen;
  • einer Sprühdüse mit einem Mechanismus zur Anpassung des Wasserstrahls sowie zum Schließen oder Öffnen des Durchflusses;
  • Verbindungsstücke mit Gummidichtungen (sogenannte „O-Ringe“).

Die Ware ist zur Verwendung in Gärten bestimmt, um die Pflanzen zu besprühen und zu bewässern.

Einreihung nach 8481 80 99

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thumbnail of Gartenschlauchverschraubungen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 246 vom 2. Oktober 2018, S. 20.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung zum 3. Oktober 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine ein. Weiterlesen

Antisubvention – Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

Änderung der Durchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien; ABl. 246 vom 2. Oktober 2018, S. 3.

Infolge der Untersuchungen werden die bisher geltenden Maßnahmen ab 3.10.2018 geändert und die Zollsätze für die betreffenden Unternehmen angepasst.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Rohre und Hohlprofile mit Ursprung in Mazedonien, Russland und der Türkei

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Russland und der Türkei; ABl. C 347 vom 28. September 2018, S. 6.

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Russland und der Türkei ein.

Die von der Untersuchung betroffenen Waren werden zurzeit unter den KN-Codes 7306 61 92 und 7306 61 99 eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Antidumping – Draht aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Einstellung der Untersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1306 der Kommission vom 27. September 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien; ABl. L 244 vom 28. September 2018, S. 111.

Die wieder aufgenommene Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, hergestellt von Viray Profiles Limited, wird eingestellt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1302 DER KOMMISSION vom 27. September 2018

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Irak 27.09.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018