Anhänge der EU-Dual-Use-VO

Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/1 vom 20. Oktober 2022 die Anhänge I und IV der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäische Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung. der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst.

Diese Delegierte Verordnung ist am 7. Januar 2022 in Kraft getreten.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU/Côte d’Ivoire

Ab 1. Januar 2022 sind neue Ursprungskumulierungen anwendbar.

Amtsblatt (EU) C 520 vom 27. Dezember 2021, S. 8-9

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. Dezember 2021 im Amtsblatt eine Bekanntmachung in Bezug auf das Protokoll 1 (Ursprungsprotokoll) zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Danach gelten gemäß Artikel 7 des Protokolls 1 von Ausführern in der Europäischen Union (EU) ausgeführte Vormaterialien mit Ursprung in

  • anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der EU gilt,
  • anderen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten), die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben,
  • den überseeischen Ländern und Gebieten der EU

als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet und im Rahmen des WPA nach Côte d’Ivoire ausgeführt wurden, sofern die weiteren Bedingungen des Artikel 7 (wie ausreichende Be- und Verarbeitung) erfüllt sind.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ergänzende Hinweise zum Tabaksteuermodernisierungsgesetz

Datum: 10.01.2022

Mit dem Informationsschreiben vom 14. Oktober 2021 wurden erste Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hinweise zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG) gegeben.

Anknüpfend an dieses Informationsschreiben finden Sie ergänzende Informationen und Hinweise zur weiteren Umsetzung des TabStMoG sowie zur Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchssteuerverordnungen (7. VStÄndV) in einem ergänzenden Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten (Stand: 23. Dezember 2021).

Ergänzendes Informationsschreiben für die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 23. Dezember 2021PDF | 32 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Anlage: Berechnungstabelle Steuerzeichenschuld für Substitute für TabakwarenZIP | 12 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Wesentliche Neuerungen werden sein:

  1. Richtmengen und Reisefreimengen für Privatpersonen
    • beim Verbringen von erhitztem Tabak, Wasserpfeifentabak und Substituten für Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten für ihren Eigenbedarf
    • bei Einfuhren von erhitztem Tabak, Wasserpfeifentabak und Substituten für Tabakwaren aus Drittländern/Drittgebieten als Reisemitbringsel
  2. Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak mit einer Packungsgröße über 25 Gramm
    (Neufassung des § 31 Abs. 4 Tabaksteuerverordnung – gültig ab 1. Juli 2022)
  3. Berechnungstabelle Steuerzeichenschuld für Substitute für Tabakwaren

Quelle: Zoll.de

Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Amtsblatt der Europäischen Union L 3/1 vom 6.1.2022

thumbnail of Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022