Die Schweiz führt ein neues Zoll-IT-System ein

Ab 1. Juni 2023 beginnt die Umstellung auf Passar.

Das neue System Passar wird die bisherigen Systeme NCTS für Versandverfahren sowie e-dec, über das Ein- und Ausfuhren elektronisch angemeldet werden, ersetzen. Die Umstellung erfolgt schrittweise und soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein.

Unterschiedliche Fristen für verschiedene Zollverfahren

Während einer Übergangsphase gibt es einen Parallelbetrieb der neuen und alten Systeme. Folgende Fristen gelten für die vollständige Umstellung auf das neue System:

  • 1. Juni 2023: Einführung Passar 1.0 für Versandverfahren und Ausfuhren, zunächst im Parallelbetrieb.
  • 31. Oktober 2023: Letzte Warenanmeldung Durchfuhr und Ausfuhr in NCTS.
  • 1. Dezember 2023: NCTS wird deaktiviert.
  • 1. Juli 2024: Ab diesem Zeitpunkt sind keine Ausfuhranmeldungen über e-dec Export mehr möglich. Ausfuhren werden über Passar abgewickelt.
  • 1. Januar 2025: Einführung Passar 2.0 für  Einfuhren, zunächst im Parallelbetrieb.
  • 1. Juli 2025: Ab diesem Zeitpunkt sind keine Einfuhranmeldungen über e-dec Import mehr möglich. Einfuhren werden über Passar abgewickelt.

Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG

Ukrainekrieg

Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.

Export von Stromgeneratoren in die Ukraine

Der ukrainische Zolldienst hat Zollfreiheit und deutliche Verfahrenserleichterungen bei der Einfuhr von Stromnotgeneratoren in die Ukraine erklärt.

09.12.2022

Von Karin Appel | Bonn

Zur Überwindung der kritischen Lage im Energiesektor beschloss die ukrainische Regierung, dass die Einfuhr von

  • Stromgeneratoren,
  • Batterien,
  • Elektromotoren,
  • elektrische Generatoren,
  • Anlagen und rotierende elektrische Umformer,
  • Transformatoren,
  • elektrische Akkumulatoren,
  • elektrische Warmwasserbereiter und
  • Heizgeräte

ohne Auflagen technischer Vorschriften erlaubt sei. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2023

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2023 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2023.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 282 vom 31. Oktober 2022, S. 1.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt.

Taric 2023 DE

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

Neues Zollabkommen zwischen der EU und Moldau

Das neue Abkommen verbessert den Handel zwischen der EU und Moldau durch Zollerleichterungen für Unternehmen und tritt am 1. November 2022 in Kraft.

ABl. L280 vom 28. Oktober 2022

Das neue Abkommen legt fest, dass sowohl die EU als auch Moldau gegenseitig ihre Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEOs) anerkennen werden. Einen großen Vorteil stellen dabei vor allem weniger Zollkontrollen und bevorzugte Behandlungen bei der Zollabfertigung dar.

Das Abkommen soll daher den Handel für viele EU- und moldawische Händler einfacher und kostengünstiger machen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Ukraine tritt Übereinkommen über gemeinsames Versandverfahren bei

Am sogenannten New Computerised Transit System (NCTS) nehmen alle EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, San Marino, Andorra und die Vertragsstaaten des Übereinkommens teil.

Seit dem 1. Oktober 2022 ist nun auch die Ukraine Vertragspartei des gemeinsamen Übereinkommens NCTS.

Das bedeutet, dass Unternehmen ab sofort mit der T1-Anmeldung Waren aus der EU in die Ukraine (und umgekehrt) ohne zusätzliche Neuanmeldung für den internen Versand transportieren können und die Sicherheitszahlung der Zollgebühren vom Absender gestellt wird. Unternehmen können eine einzige Zollanmeldung und ein Verwaltungsdokument verwenden, wenn sie Fracht von überall in Europa in die Ukraine und zurück transportieren und dabei mehrere Grenzen innerhalb der europäischen Zone (und EFTA) überqueren.

Um das neue Versandverfahren nutzen zu können, müssen Unternehmen lediglich bei den Zollbehörden registriert sein. Dann können sie im nächsten Schritt zwischen zwei Systemen für den Warentransport wählen:

  • NCTS – Anmeldung T1 (Versandanmeldung): In diesem Fall erfolgt die Anmeldung in Form einer E-Mail, die an die Zollstelle gesendet wird, in deren Tätigkeitsgebiet die Warendurchfuhr beginnt.
  • Nationales Versandkontrollsystem – EE-Anmeldung (vorläufige Zollanmeldung).

Zoll.de

Ukrainekrise

Gemeinsames Versandverfahren, Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Damit wird es ab dem 1. Oktober 2022 möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Beendigungsland durchzuführen. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS, in Deutschland konkret mittels ATLAS-Versand.

Quelle: Zoll.de

US-Zollbehörde erhöht die Zollabfertigungsgebühr

Die Zollbehörde CBP wird zum Haushaltsjahr 2023 die Zollabfertigungsgebühr erhöhen.

Die Zollabfertigungsgebühr „Merchandise Processing Fee“ beträgt für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 US Dollar (sogenannte „formal entries“) 0,3463 Prozent des Zollwertes. Dabei gelten ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Diese Beträge wird die CBP zum 1. Oktober 2022 erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Zollbehörde immer mindestens 29,66 US$ (vorher: 27,75 US$) und maximal 575,35 US$ (vorher: 538,40 US$) berechnen.

Ad-Valorem Prozentsatz bleibt auf gleicher Höhe

Die Erhöhung der Beträge gilt für Warensendungen mit einem Wert von unter 8.563 und von über 166.095 US$. Für Sendungen mit einem Wert zwischen 8.563 US$ und über 166.095 US$ wird die Zollabfertigungsgebühr ab Oktober 2022 unverändert in Höhe von 0,3464 Prozent gelten.

Wenn  im Postverkehr eingeführte Pakete zollamtlich behandelt werden, gilt bislang eine Gebühr von 6,11 US$ je Packstück. Die CBP wird auch diese Gebühr ab dem 1. Oktober 2022 auf 6,52 US$ pro Packstück erhöhen. Die Post zieht die Gebühr anlässlich der Auslieferung ein.

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Quelle: 46973Federal Register / USA