Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 16.03.2023 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

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Dokumenttyp: Vorschriften 16.03.2023 | AWR

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

AWR: Länderembargo Russland

Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 erlassen und – mit Ausnahme des Waffenembargos – mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Damit soll eine Beilegung des Krieges in der Ukraine unterstützt werden.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Die nachstehenden Ausführungen sind beschränkt auf Maßnahmen betreffend den Güterverkehr sowie Verkehrsbeschränkungen:

Waffenembargo

Das Waffenembargo, welches durch die §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationales Recht umgesetzt wurde, verbietet unter anderem den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile nach Russland unabhängig vom Ursprung der Güter.
Ebenfalls verboten ist die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Russland (§ 77 AWV).

Ausfuhrverbot im Bereich Dual-Use-Güter

Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014).

Ferner ist es gemäß Art. 2 Abs. 1a VO (EU) Nr. 833/2014 verboten, o.g. Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands zu befördern. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 208/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 10.03.2023 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 08.03.2023 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle:Zoll.de

Russland: Zehntes Sanktionspaket in Kraft

Am 25. Februar 2023 hat die EU das 10. Sanktionspaket i. Z. m. der Invasion der Ukraine erlassen.

Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union die Sanktionsmaßnahmen am 25. Februar 2023 erneut erweitert. Mit dem zehnten Sanktionspaket sind neue güter- als auch personenbezogene Beschränkungen in Kraft getreten.

Im Bezug zu Russland erfolgte die Verschärfung durch Anpassung der bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 [durch die Verordnung (EU) 2023/427] sowie 269/2014 [durch die Verordnungen (EU) 2023/426 und 2023/429].

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle