Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Außenwirtschaft
Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan
Restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
Vorabinformation zur Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 28 und Nr. 30
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 17 und Nr. 30 werden bis zum 31.03.2024 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nummer 28 werden bis zum 30.09.2023 verlängert.
Es wird darauf hingewiesen, dass inhaltliche Änderungen der oben genannten Allgemeinen Genehmigungen vor dem 31. März 2024 bzw. dem 30. September 2023 vorbehalten bleiben.
Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen; ausgenommen die Allgemeine Genehmigung Nr. 28, hier muss die Registrierung vor der Nutzung erfolgen. Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 entfällt eine derartige Registrierungspflicht. Die Registrierung und ggf. notwendige Meldungen sind elektronisch mit dem vom BAFA angebotenen ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle






