Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Außenwirtschaft
Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismu
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
Restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Aktualisierung der Ausfuhrliste
Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Juli 2024
Am 17. Juli 2024 ist mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhrliste aktualisiert worden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Güterlisten unter dem Reiter Ausfuhrliste.
Die am 23. Juli 2024 in Kraft getretene Ausfuhrliste bestimmt als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile unterteilt.
Teil I Abschnitt A und B
Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste benennt die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A der Ausfuhrliste enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter.
Teil II
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Quelle: BAFA
Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)
Durch das 14. Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2024/1745 vom 24. Juni 2024) wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) angepasst. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Allgemeine Genehmigung gilt nunmehr im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Absätze 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1. Oktober 2024.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt zudem nunmehr bis zum 31. Dezember 2025.
Quelle: BAFA






