Aktualisierung der Ausfuhrliste

Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Juli 2024

Am 17. Juli 2024 ist mit der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhrliste aktualisiert worden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Güterlisten unter dem Reiter Ausfuhrliste.

Die am 23. Juli 2024 in Kraft getretene Ausfuhrliste bestimmt als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile unterteilt.

Teil I Abschnitt A und B

Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste benennt die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A der Ausfuhrliste enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter.

Teil II

Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.

Quelle: BAFA