Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr

(Version 3.27  –  Stand: 01. August 2017)

Ziel dieses Merkblatts ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben. Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet. Das Merkblatt basiert auf den derzeit auf europäischer und nationaler Ebene festgelegten Codierungen und erhebt angesichts der Vielzahl an genehmigungsrechtlichen Codierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Quelle: Zoll.de

ATLAS Merkblatt IT-Verfahren ATLAS Release 8.7 (März 2017)

Dieses Merkblatt beschreibt den Nachrichtenaustausch und die Nachrichtenabläufe in der Eingangs-/Ausgangs-SumA, der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Summarische Anmeldung), im Normalverfahren und den Vereinfachten Verfahren des Freien Verkehrs, des Zolllagerverfahrens, des Versandverfahrens und nur im Vereinfachten Verfahren bei der Aktiven Veredelung, bei der Ausfuhr, dem Verfahrensbereich Nacherhebung, Erstattung oder Erlass (NEE) sowie ggf. zwischen den einzelnen Verfahrensbereichen bestehende Schnittstellen. Das Merkblatt enthält auch Einzelheiten zu den Bewilligungen und zum „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO). Daneben werden die allgemeinen und technischen Teilnahmevoraussetzungen am IT-Verfahren ATLAS sowie das Test- und Zertifizierungsverfahren von Teilnehmersoftware dargestellt.

Das Merkblatt berücksichtigt den Funktionsumfang des ATLAS-Release 8.7 und des AESRelease 2.4.

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Quelle: Zoll.de

ATLAS – Einfuhr

Neuerungen aufgrund der Anwendbarkeit des Unionszollkodex zum 25. Juni 2016 Gem. Art. 29 ZK i.V.m. Art. 179 Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO kann die Zollverwaltung auf die Vorlage einer Zollwertanmeldung verzichten, wenn der Zollwert der eingeführten Waren unter 10.000 EUR liegt.

Mit Einführung des UZKs zum 01.05.2016 liegt dieser Schwellenwert bei 20.000 EUR (vgl. Art. 6 Nr. 5 a) UZK-TDA sowie Anhang B, Kapitel 3, Abschnitt 2, Anmerkung 20 UZK-DA).

Die geänderte Wertgrenze wird ab dem 25.06.2016 in der Fachanwendung ATLAS realisiert sein. Soweit dadurch Anpassungen an der Teilnehmersoftware erforderlich sind, können diese eigenverantwortlich durchgeführt werden. Eine Zertifizierungspflicht entsteht hierdurch nicht.

 

Quelle: Zoll.de