Ausweitung von Handelsschutzmaßnahmen durch die EU

Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten

Datum: 02.08.2021

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen betreffend die Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

Um den Schutz der eigenen Industrie vor unfairem Handel zu verbessern, wurden von der EU im Jahre 2018 verschiedene Maßnahmen zur Modernisierung der handelspolitischen Schutz-instrumente beschlossen. Als Bestandteil dieser Modernisierung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf Waren, die außerhalb des Zollgebiets der EU auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) eines Mitgliedstaates geliefert werden, auszudehnen.


Grundsätzliche Informationen über diesen besonderen Fall von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen erhalten Sie im Fachthemenbereich:

Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen

Mit der teilweisen Wiederaufnahme der Untersuchungen, die zu den Antidumping- und Aus-gleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten geführt haben (Amtsblatt EU C 199 vom 27.05.2021) kommt nun , nach den Windkrafttürmen, bereits zum zweiten Mal die Ausdehnung von Antidumpingmaßnahmen auf den Festlandsockel und die AWZ zum Tragen.

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um

“Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/qm –, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten.”

Mit der Wiederaufnahme der Untersuchungen am 27. Mai 20201 ist der Erhalt dieser Waren auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats vom Empfänger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt durch Abgabe einer “Erklärung zum Erhalt” der Zentralstelle AWZ beim Hauptzollamt Hamburg zu melden.

Einzelheiten zur “Erklärung zum Erhalt” und zum Ablauf des Verfahrens finden Sie ebenfalls in den Fachthemen:

Informationen zur Umsetzung

Eine Verpflichtung, für die in Rede stehenden gewebten und/oder genähten Erzeugnisse aus Glasfasern Antidumping- und Ausgleichszölle zu entrichten, besteht im momentanen Stadium der wiederaufgenommenen Untersuchung noch nicht. Der weitere Verlauf der Untersuchung bleibt abzuwarten.

 

Quelle: Zoll.de