Ausfuhr – Mitwirkung der Zollstellen beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Die Zollstellen wirken beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke mit. Bei Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung ist die Ausfuhr der Waren gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich mit dem durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelten PDF-Dokument “Ausgangsvermerk” oder “Alternativ-Ausgangsvermerk” nachzuweisen (§ 6 Umsatzsteuergesetz (UStG), §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV), Abschnitt 6.5, 6.6, 6.7 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)). Dies gilt unabhängig davon, wie die Warenbewegung konkret abgewickelt wurde, d.h. ob es sich steuerlich um einen Versendungsfall (der Unternehmer versendet den Gegenstand der Ausfuhr) oder um einen Beförderungsfall (der Abnehmer befördert den Gegenstand der Ausfuhr) handelt.

Anders verhält es sich bei Abgabe einer mündlichen Ausfuhranmeldung. Mangels Daten im IT-System ATLAS-Ausfuhr ist in diesem Fall der Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke auf andere Weise zu erbringen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).

In den Versendungsfällen, in denen ein Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter mit der Beförderung oder Versendung der Waren in das Drittlandsgebiet beauftragt worden ist, ist die Ausfuhr für Umsatzsteuerzwecke durch Versendungsbelege (z.B. Frachtbriefe) oder durch sonstige handelsübliche Belege (z.B. Spediteurbescheinigungen) nachzuweisen. In den Versendungsfällen wirken die Zollstellen beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke grundsätzlich nicht mit.

Nur in den Beförderungsfällen ist durch Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle auf einem handelsüblichen Beleg (z.B. Rechnung) die Ausfuhr für steuerliche Zwecke zu bestätigen.

Die Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zollstellen beim Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (E-VSF A 06 93 – 3) regelt in Abs. 210 die zollamtliche Bestätigung des Ausgangs im Falle von mündlichen Ausfuhranmeldungen und wird in Kürze an die Vorgaben des Umsatzsteuerrechts angepasst (grundsätzlich kein Dienststempelabdruck auf einem handelsüblichen Beleg in Versendungsfällen). Ausnahmen hiervon sind nur noch im Ermessen der Ausgangszollstelle zulässig.

Quelle: Zoll.de