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Antisubvention – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Die EU-Kommission gibt eine Berichtigung bekannt. Es gelten endgültige Antisubventionsmaßnahmen und geänderte Antidumpingzölle.
Berichtigung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985
Seit Dezember 2024 gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nun führt die EU zudem mit Wirkung vom 12. Juni 2025 Antisubventionsmaßnahmen ein und ändert die Antidumpingzollsätze.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91).
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und
- Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






