Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Änderung der Warendefinition, Erstattung möglich  

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 273 vom 24. Oktober 2017, S. 4.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch eingeführt. Infolge einer Interimsüberprüfung wird nun der Geltungsbereich der Durchführungsverordnung geändert. Folgende Waren unterliegen keinem Antidumpingzoll:

  • Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile
  • Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk
  • Messerschärfer aus Keramik
  • Schärfstäbe aus Keramik
  • Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen
  • Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizaa oder Brot verwendeten Art

Der Erlass oder die Erstattung bereits gezahlter Antidumpingzölle kann bei den nationalen Zollbehörden beantragt werden. Die Verordnung gilt rückwirkend seit dem 16. November 2012.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017