Schlüsselverwaltungssystem – Unterposition 8543 70 90

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

rotokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 215. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 16. Dezember 2020:

Warenbeschreibung:

Schlüsselverwaltungssystem

Ein eigenständiges elektrisches Gerät (sogenanntes „Schlüsselverwaltungssystem“) in Form eines Stahlschranks zur Verwaltung von 21 Schlüsseln oder Schlüsselbunden (zum Verfolgen, Nachweisen und Freigeben der Schlüssel oder Schlüsselbunde und zum Anzeigen von Vorgängen direkt auf dem Bildschirm oder zum Export über einen USB-Anschluss) und zum Halten und Sichern der Schlüssel oder Schlüsselbunde gegen unbefugte Manipulation.

Die Ware ist für die Wandmontage konzipiert, verwendet Hochfrequenz-Identifikationstechnik und besteht aus den folgenden Hauptbestandteilen: elektromechanisch verriegelte Türen, eine Touchscreen-Schnittstelle, abnehmbare Stifte (iFobs) zum Befestigen von Schlüsseln oder Schlüsselbunden mit Sicherheitsplomben, Sperrrezeptoren mit LEDs und einem akustischen Alarm.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 in die Unterposition 8543 70 90 einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Position 8303 als Panzerschrank ist ausgeschlossen, weil die Wände des Gerätes weder gepanzert noch verstärkt sind (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8303, zweiter Absatz).

Die objektiven Merkmale der Ware, nämlich die Bestandteile, die die Schlüsselverwaltungsfunktion in Bezug auf die Verwendung der Ware ausführen, verleihen ihr ihren wesentlichen Charakter. Eine Einreihung in die Position 9403 als andere Möbel ist daher ausgeschlossen.

Eine Einreihung in die Position 8472 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Schlüsselverwaltungsfunktion nicht als „Büroarbeit“ im Sinne der Position 8472 angesehen werden kann, da es sich nicht um Schreibarbeiten (Eintragen, Führen von Belegen, Schriftwechsel usw.), zum Ablegen, zur Buchhaltung usw. handelt (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8472, zweiter Absatz).

Da das Gerät eine eigene Funktion hat, die nicht genauer von einer Position des Kapitels 85 erfasst wird, ist es unter dem KN-Code 8543 70 90 als elektrisches Gerät mit einer eigenen Funktion, im Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.

(Stand: 04.02.2021)

Quelle: Zoll.de